Todesfall & Nachlass
Wer bezahlt die Entrümpelung nach einem Todesfall?
Die Kosten der Wohnungsauflösung gehören in der Regel zu den Nachlassverbindlichkeiten. Was das für Erben bedeutet – allgemein erklärt.
Hinweis: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall wenden Sie sich an eine Anwältin, einen Anwalt oder das Nachlassgericht.
Nach einem Todesfall muss die Wohnung oder das Haus des Verstorbenen früher oder später geräumt werden. Damit stellt sich eine Frage, die in vielen Familien für Unsicherheit sorgt: Wer trägt eigentlich die Kosten? Dieser Ratgeber erklärt die gesetzlichen Grundzüge, typische Konstellationen und die Punkte, bei denen Sie unbedingt rechtlichen Rat einholen sollten.
Grundsatz: Die Erben
Nach § 1967 BGB haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten. Dazu gehören die Schulden des Verstorbenen, aber auch Pflichten, die sich aus seinen Verträgen ergeben – etwa die Pflicht, eine Mietwohnung geräumt zurückzugeben. Die Kosten einer Haushaltsauflösung werden deshalb in der Regel von den Erben getragen, und zwar grundsätzlich aus dem Nachlass.
Was „aus dem Nachlass“ bedeutet
Ist Vermögen vorhanden, etwa ein Guthaben auf dem Konto des Verstorbenen, kann die Räumung daraus bezahlt werden. Bei mehreren Erben sollte das abgestimmt sein. Reicht der Nachlass nicht aus, stellt sich die Frage der Haftung der Erben mit eigenem Vermögen. Hier gibt es rechtliche Möglichkeiten, die Haftung zu beschränken, die im Einzelfall geprüft werden müssen.
Mehrere Erben
Gibt es mehrere Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Die Verwaltung des Nachlasses steht ihnen gemeinschaftlich zu. In der Praxis heißt das: Wer die Räumung beauftragt und bezahlt, sollte sich vorher mit den anderen abstimmen, damit später kein Streit über die Kostenverteilung entsteht. Wie das gelingt, beschreibt Haushaltsauflösung in der Erbengemeinschaft.
Bewährte Absprachen
- Einen Ansprechpartner für Dienstleister bestimmen
- Angebote gemeinsam prüfen
- Kostenverteilung schriftlich festhalten
- Belege aufbewahren
Was gilt bei Ausschlagung des Erbes?
Wer ein Erbe ausschlägt, wird so behandelt, als sei er nie Erbe geworden. Die Ausschlagung ist grundsätzlich nur innerhalb einer Frist möglich, die nach § 1944 BGB im Regelfall sechs Wochen beträgt. Wichtig: Wer überlegt auszuschlagen, sollte vorher keine Handlungen vornehmen, die als Annahme des Erbes verstanden werden könnten – etwa Gegenstände verkaufen oder umfassend verwerten. Lassen Sie sich in dieser Situation unbedingt beraten, bevor Sie eine Entrümpelung beauftragen.
Wenn niemand erbt
Schlagen alle Erben aus, kann das Nachlassgericht unter Umständen einen Nachlasspfleger bestellen. Wie es in einem solchen Fall mit der Wohnung weitergeht, hängt vom Einzelfall ab.
Mietwohnung: Rolle des Vermieters
Bei einer Mietwohnung läuft der Mietvertrag nach dem Tod zunächst weiter. Die Rückgabe der Wohnung ist eine Pflicht aus dem Mietverhältnis. Erfüllen die Erben sie nicht, kann der Vermieter seine Ansprüche gegenüber den Erben geltend machen. Zu Fristen und Kündigungsrechten siehe Mietvertrag nach einem Todesfall.
Eigentumswohnung oder Haus
Bei Eigentum gibt es keine Rückgabepflicht gegenüber einem Vermieter. Die Räumung ist dann meist Teil der Vorbereitung für Verkauf, Vermietung oder Eigennutzung. Kosten tragen auch hier die Erben. Siehe Hausverkauf nach Erbschaft: Die richtige Reihenfolge.
Kann man Kosten senken?
- Brauchbares vorab verkaufen oder spenden
- Verwertbare Gegenstände anrechnen lassen, siehe Wertanrechnung
- Angebote mit gleichem Leistungsumfang vergleichen
- Steuerliche Fragen mit einer Steuerberatung klären, siehe Entrümpelung von der Steuer absetzen?
Belege und Dokumentation
Bewahren Sie alle Rechnungen und Zahlungsbelege auf. Sie können später für die Aufteilung unter Erben, für die Steuer oder gegenüber dem Nachlassgericht wichtig sein. Bezahlen Sie möglichst per Überweisung.
Unser Angebot
Wir erstellen nach einer kostenlosen Besichtigung ein schriftliches Festpreisangebot, das Sie mit allen Beteiligten abstimmen können. Fragen Sie über das Kontaktformular, telefonisch unter 06431 9459011 oder per WhatsApp an 0160 6200 298 an, oder buchen Sie über Termin buchen. Mehr zur Haushaltsauflösung.
Häufige Fragen
Muss ich die Räumung aus eigener Tasche zahlen?
Grundsätzlich tragen die Erben die Kosten, vorrangig aus dem Nachlass. Zur Haftung mit eigenem Vermögen lassen Sie sich beraten.
Darf ich vor der Ausschlagung räumen lassen?
Vorsicht: Handlungen können als Annahme gelten. Lassen Sie sich vorher beraten.
Wer bezahlt, wenn alle ausschlagen?
Das hängt vom Einzelfall ab; das Nachlassgericht kann zuständig werden.
Bekomme ich ein schriftliches Angebot?
Ja, nach der kostenlosen Besichtigung.
Kann die Rechnung auf mehrere Erben laufen?
Sprechen Sie das bei der Beauftragung an.
Sie möchten Ihre Situation persönlich besprechen?
Wir sehen uns die Räume bei einer kostenlosen Besichtigung an und erstellen ein unverbindliches Festpreisangebot.